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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Knauf Gips KG

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1. Geltungsbereich

Für unsere Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder wenn wir auf Schreiben oder anderweitige Äußerungen des Lieferanten, die entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten, widerspruchslos Bezug nehmen.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Bestellungen und Aufträge können von uns schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erteilt werden. Sie sind unverzüglich von dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung oder den Auftrag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang an, so sind wir zum Widerruf unseres Angebotes oder Auftrages berechtigt.

2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung oder den Auftrag mit Abweichungen an, so hat er uns in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichung hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir dieser Abweichung schriftlich zustimmen.

2.4 Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung oder dem Auftrag beigefügt sind, sind Inhalte der Bestellung oder des Auftrages.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung oder dem Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung DDP (Incoterms 2010) inkl. Verpackung an die von uns in der Bestellung oder dem Auftrag benannte Lieferadresse ein.

3.2 Der Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Rechnungen über Waren im Sinne von Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG sind vom Lieferant ohne Umsatzsteuer auszuweisen und mit einem deutlichen Hinweis auf die “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu versehen.

3.3 Für die Ausarbeitung von Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie Zeichnungen und dergleichen wird von uns keinerlei Vergütung gewährt, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.4 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung bezahlen wir Preise innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Erhalt der Rechnung netto.

3.5 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung oder unserem Auftrag – die dort ausgewiesene Bestell- oder Auftragsnummer exakt angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.

3.6 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf ein durch den Lieferanten zu benennendes Bank- oder Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Tag der Banküberweisung oder Scheckabsendung.

3.7 Der Lieferant hat ein Recht zur Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten mit unseren Forderungen oder mit Forderungen aufzurechnen, die einem anderen Unternehmen der KNAUF-Gruppe zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen ein anderes Unternehmen der KNAUF-Gruppe zustehen.

3.8 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

4. Lieferung

4.1 Abweichungen von unseren Bestellungen oder Aufträgen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

4.2 Die in der Bestellung oder dem Auftrag angegebene Liefer- oder Leistungszeit sowie ggf. weitere festgelegte Termine und Fristen sind bindend.

4.3 Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist der Eingang der Ware an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellungs- bzw. Montage-pflicht und von Werkleistungen die Abnahme. Ist für die Lieferung der Ware ausdrücklich „ab Werk“ des Lieferanten (EXW oder FCA gemäß Incoterms 2010) vereinbart, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

4.4 Der Lieferant hat erkennbare Verzögerungen der Lieferung oder Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen und, sofern die Anzeige nicht schriftlich erfolgt, die Anzeige umgehend schriftlich zu bestätigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Umstände einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

4.5 Auf das Ausbleiben für die Lieferung oder Leistung notwendiger von uns zur Verfügung zu stellender Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.6 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, insbesondere Anspruch auf Schadenersatz und das Recht zum Rücktritt.

4.7 Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und sind als solche in Versandpapieren und Lieferscheinen zu kennzeichnen.

4.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich anderweitiger Nachweise, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelnde Werte maßgebend.

5. Lieferdokumente und Verpackung

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- oder Auftragsnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.2 Der Lieferant ist zur kostenlosen Rücknahme und Verwertung der Verpackung verpflichtet, sofern dies von uns verlangt wird. Anstelle der Rücknahme der Verpackung kann vom Lieferanten auch verlangt werden, dass er die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Verwertung der Verpackung trägt.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die von uns in der Bestellung oder dem Auftrag angegebene Lieferadresse, für unsere Zahlungen unser Geschäftssitz. Ist in der Bestellung kein Bestimmungsort angegeben, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

6.2 Gefahrübergang tritt bei Lieferungen grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an der von uns in der Bestellung angegebenen Lieferadresse ein. Das gilt auch für den Versendungskauf. Bei Lieferungen mit Aufstellungs- bzw. Montagepflicht und bei Werkleistungen tritt Gefahrübergang erst mit Abnahme ein.

7. Mängeluntersuchung und Gewährleistung

7.1 Die Annahme einer Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

7.2 Unsere Rügeobliegenheit nach § 377 HGB haben wir erfüllt, wenn wir eine Qualitäts- oder Quantitätsabweichung innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung der Ware, bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, an den Lieferanten versendet haben.

7.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung finden ungekürzt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

7.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren, zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Liefertätigkeit gegenüber unseren Abnehmern, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7.7 Entstehen uns infolge mangelhafter Lieferung oder Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant die Kosten zu tragen.

8. Verjährung

8.1 Die Verjährung der Mängelansprüche bzw. das Erlöschen von Mängelrechten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungs- bzw. Erlöschungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

8.2 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung oder Abnahme die Verjährungsfrist erneut zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestand der Lieferbeziehung vorzunehmen.

9. Subunternehmer

9.1 Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns berechtigt, ihm obliegende Aufgaben durch Dritte ausführen zu lassen. Ein Substitutionsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.

9.2 Bedient sich der Lieferant für die Erfüllung seiner Pflichten Dritter, sind diese Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

10. Qualitätsmanagement

10.1 Der Lieferant hat die Qualität seiner Ware und seiner Leistungen ständig zu überwachen und dies zu dokumentieren. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände bzw. der Leistung wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände bzw. die Leistung frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und dies dokumentieren.

10.2 Über Änderungen an den Vertragsprodukten einschließlich der hierfür verwendeten Roh-, Hilf- und Betriebsstoffe, über Änderungen im Produktionsverfahren und Verlegungen von Produktionsstandorten sowie über sonstige Vorkommnisse aus dem Einflussbereich des Lieferanten, die Einfluss auf die Qualität der Vertragsprodukte haben können, hat der Lieferant uns rechtzeitig im Voraus schriftlich zu informieren. Der Lieferant sichert zu, auf Verlangen kostenlos eine kurzfristige Bemusterung betroffener Vertragsprodukte zu ermöglichen, damit wir die Auswirkungen der Änderungen auf unsere Rezepturen überprüfen können. Die bemusterten Vertragsprodukte müssen vor der Belieferung von uns schriftlich freigegeben werden.

11. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

11.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2 Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung, gilt diese Pflicht zur Freistellung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

11.3 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 11.1 alle Kosten und Aufwendungen, inkl. der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und unserer Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich und zumutbar, werden wir den Lieferanten über Inhalt und Umfang einer Rückrufmaßnahme rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. EURO 5.000.000,-- pro Personenschaden / Sachschaden zu unterhalten. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland (inkl. USA, Kanada und Frankreich) erstrecken. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

11.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Schutzrechte

12.1 Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt oder beeinträchtigt werden.

12.2 Werden Ansprüche Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung gegen uns erhoben, so ist der Lieferant auf erstes Anfordern verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle unsere notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten.

13. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

13.1 An von uns beigestellten Teilen, Stoffe, Behältern, Spezialverpackungen, Werkzeugen, Messmitteln oder ähnlichem (Beistellungen) behalten wir uns Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an der neu entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen einbezogenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

13.2 Der Lieferant verwahrt die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Sachen für uns.

13.3 Der Lieferant darf von uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren oder für die Erbringung der von uns in Auftrag gegeben Leistung einsetzen und hat diese, sofern eine entsprechende Kennzeichnung nicht bereits durch uns erfolgt ist, als uns gehörig zu kennzeichnen. Er hat die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Werkzeugen hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

13.4 Die Regelungen der Ziff. 13.1 bis Ziff. 13.3 gelten entsprechend für Werkzeuge, die vom Lieferanten unter Vergütung anteiliger Werkzeugkosten erstellt werden. Für Werkzeuge, an denen wir aufgrund anteiliger Vergütung Miteigentum erworben haben, steht uns ein Vorkaufsrecht für den Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.

13.5 Soweit die uns gemäß Ziff. 13 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Unterlagen und Geheimhaltung

14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten Informationen wie z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger (inkl. Merkmalen, die übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind) und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns ausdrücklich schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben werden, Dritten gegenüber strikt geheim zu halten und ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung oder Beauftragung zu verwenden. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

14.2 Wir behalten uns Eigentum und alle Rechte (inkl. Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) an Informationen m Sinne von Ziff. 14.1 vor. Soweit uns diese Informationen von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

14.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Angefertigte Vervielfältigungen gehen unmittelbar mit Entstehung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten für uns verwahrt.

14.4 Auf unsere Aufforderung, spätestens jedoch nach Abwicklung der Bestellung, sind alle zugänglich gemachten Informationen ggf. inkl. aller Kopien und Abschriften und alle leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben bzw. Kopien und Abschriften zu vernichten. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist unaufgefordert schriftlich zu versichern.

14.5 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

14.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung und das Verwertungsverbot gelten auch nach Abwicklung des Vertrages fort, im Falle der Geheimhaltungspflicht bis das Wissen allgemein bekannt geworden ist.

15. Exportkontrolle und Zoll

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Export- und/oder Importvorschriften einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen, wie insbesondere Exportbewilligungen, Zollpapiere, Ursprungserklärungen, auf eigene Kosten eigenverantwortlich zu besorgen und alle anfallenden Zölle und Steuern zu begleichen. Der Lieferant stellt uns frei von sämtlichen Forderungen, die aufgrund einer Nichteinhaltung von Export- und/oder Importbestimmungen entstehen.

15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungs- und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände/bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.

15.3 Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

16. Ausführungsbedingungen

16.1 Sollte zur Ausführung von Bestellungen oder Aufträge über von uns übergebene Zeichnungen und Daten hinaus die Anfertigung weiterer Zeichnungen und Daten notwendig sein, übernimmt dies der Lieferant ohne besondere Vergütung. Die Zeichnungen sind nach Fertigstellung zur Maßkontrolle und entsprechender Freigabe zu übergeben.

16.2 Bei Lieferungen und Leistungen sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördliche sowie technische Vorschriften, wie insbesondere EN- und DIN-Normen, Maß- und Gewichtsgesetze, TIF-Vorschriften und die Sicherheitsvorschriften der deutschen Behörden und Berufsgenossenschaften einzuhalten. Der Lieferant trägt ferner dafür Sorge, dass alle Stoffe, Erzeugnisse, Gemische und Polymere (gemäß Definition nach EG 1907/2006 REACH) in den von ihm gelieferten Materialien und Produkten den gesetzlichen Anforderungen der Verordnung EG 1907/2006 (REACH) und der Verordnung EU 528/2012 (Biozidverordnung) entsprechen. Sofern wir für die eigene Produktion weitergehende Informationen und/oder Nachweise zu diesen Stoffen, Erzeugnissen, Gemischen und Polymeren benötigen, wird der Lieferant uns die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere auch für Erzeugnisse, bei denen kennzeichnungs- und zulassungspflichtige SVHC-Stoffe (Substances of very high concern) mit einem Anteil von >0,1 Gewichtsprozent enthalten sind. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht stellt der Lieferant uns von allen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen, frei. Gelieferte Materialien und Produkte sind vom Lieferant gemäß EG 1272/2008 GHS fristgerecht mit neuen Gefahrenpiktogrammen und Gefahrenhinweisen zu versehen.

16.3 Bei abnahmepflichtigen Liefergegenständen (Kessel, Druckbehälter etc.) hat der Lieferant auf seine Kosten die rechtzeitige Abnahme durch den TÜV oder die sonst für Abnahmen zuständigen Stelle zu veranlassen und uns die vorgeschriebenen Prüfzeugnisse zu beschaffen.

16.4 Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände bereits während der Fertigung und/oder vor dem Versand beim Lieferanten zu inspizieren. Eine solche Prüfung gilt jedoch nicht als Abnahme und berührt unsere Gewährleistungsrechte nicht.

17. Betriebsordnung

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und den Anweisungen des Werkschutzes unbedingt Folge zu leisten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt.

18. Höhere Gewalt

Arbeitskämpfe und behördliche Maßnahmen befreien uns ebenso wie Naturkatastrophen, Unruhen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag; solche Hindernisse von vorrübergehender Dauer jedoch nur für den Zeitraum, der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist.

19. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten, die der Käufer im Zuge der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten erhält, zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu speichern und zu verarbeiten.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung mit der bestehenden Geschäftsverbindung werben.

20.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit allen Bestellungen oder Aufträgen ist unser Geschäftssitz. Uns steht jedoch das Recht zu, den Lieferanten bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

20.3 Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesen AEB.

Stand: Mai 2015