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Estrichnorm DIN 18560-2 für schwimmende Estriche überarbeitet

Estrichnorm DIN 18560-2

Neue Grundlagen – Teil 2

Die DIN 18560-2 für Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten wurde vom zuständigen Normenausschuss überarbeitet und ist seit August 2022 verfügbar. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie herausgefiltert.

4.2 Dicke und Festigkeits- bzw. Härteklassen

  • Die Tabellen 1 bis 4, in denen die Estrichdicken festlegt wurden, wurden in einer Tabelle (jetzt Tabelle 1) übersichtlich zusammengefasst. Dabei wurde für Magnesiaestriche die Festigkeitsklasse F7 hinzugefügt.
  • In der Tabelle wurde der Gussasphaltestrich nicht mit aufgenommen, da er hinsichtlich Einzellast aufgrund seines Verformungsverhaltens anders zu bewerten ist. Aussagen zu dessen Bemessung werden nun in den neuen Kapiteln 4.2.1.2 und 4.2.2.2 Gussasphaltestriche beschrieben.
  • Die Forderung, dass unter Stein- und keramischen Belägen die Estrichnenndicke für Calciumsulfat-Fließestriche mindestens 40 mm und bei allen anderen Estrichen mindestens 45 mm betragen muss, ist entfallen. Damit gelten die angegebenen Estrichnenndicken in Tabelle 1 unabhängig vom vorgesehenen Oberbelag.

 5.1 Tragender Untergrund

  • Der Text wurde umformuliert und ein Satz wurde neu aufgenommen: Wenn Leitungen, Rohrleitungen, Kanäle oder andere Einbauteile auf dem tragenden Untergrund verlegt werden sollen, ist bauwerksplanerisch eine separate Installationsebene zu definieren, zu planen und in der Konstruktionshöhe zu berücksichtigen. Der Satz soll helfen, dass zukünftig bereits bei der Planung eine Installationsebene stärker berücksichtigt wird.
  • Die Hinweise zu einer Ausgleichsschicht wurden herausgenommen, da das neue Kapitel 5.2 Ausgleichsschicht für Installationsebene eingeführt wurde.

 5.2 Ausgleichsschicht für Installationsebene (neu aufgenommen)

  • Es werden für Ausgleichsschichten mögliche Materialien definiert: Estrichmörtel, Leichtausgleichsestriche, Dämmstoffe des Anwendungstyps DEO, gebundene (nicht mechanisch gebundene) Schüttungen und mechanisch gebundene Schüttungen. Lose Schüttungen werden nicht erwähnt. Als Rohbodenausgleich geeignete Schüttungen, die bisher als „lose Schüttung“ angesehen wurden, sind damit als mechanisch gebunden zu bewerten (z.B. Schwere Schüttung, Staubex (plus), Estroperl).  
  • Es werden Festigkeiten für die verschiedene Ausgleichsschichten mit Druckfestigkeit ≥ 200 kPa bzw. Druckspannung bei 10 % Stauchung von ≥ 100 kPa vorgegeben. Nicht jedoch für mechanisch gebundene Schüttungen. Hierfür muss der Hersteller die Brauchbarkeit nachweisen. Einige auf dem Markt zu findende Leichtausgleichmörtel werden derzeit die Forderung nach 100 kPa bei 10 % Stauchung vermutlich nicht erfüllen.
  • Wichtig ist der Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der oben genannten Festigkeiten die Estrichnenndicken nach Tabelle 1 nicht anwendbar sind. Die Estrichkonstruktion entspricht dann nicht DIN 18560-2 und ist als Sonderkonstruktion mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
  • Mechanisch gebundene Schüttungen dürfen nicht mit anderen Ausgleichsschichten nebeneinander kombiniert werden. Hier gibt es keine klare Aussage, ob eine Auffüllung zwischen Installationsrohren und Dämmschicht bereits eine Ausgleichsschicht darstellt oder eben nur eine Auffüllung.
  • Die Verwendung von Dämmplatten als Rohrausgleich sind an einige Anforderungen geknüpft: DEO mit ≥ 100 kPa, geringe Installationsdichte (geradlinig verlaufend), maximal zwei unterschiedliche Installationshöhen, die mit den Dämmplattenlagen bündig abschließen müssen (Ausnahme: einzelne Leitung ≤ 30 mm Breite).

 4.2.2 Heizestriche

  • Der Satz „Anschlussleitungen, die Bewegungsfugen kreuzen müssen, sind in geeigneter Weise, z.B. durch Rohrhülsen von etwa 0,3 m Länge, zu schützen.“ wurde aus der Norm gestrichen. Die Forderung ist aber weiterhin in DIN EN 1264 Fußbodenheizung vorhanden. Die Anordnung von Rohrhülsen wird damit nicht im Verantwortungsbereich des Estrichlegers gesehen.

 7 Prüfung

  • Die Eignungsprüfung ist aus der Norm gestrichen worden. Diese ist nicht mehr erforderlich, da die Norm davon ausgeht, dass bei Einhaltung der Estrichnenndicken nach Tabelle 1 die Tragfähigkeit unabhängig vom Oberbelag gegeben ist.
  • Bei der Bestätigungsprüfung wurde der Text zur Bestimmung der Biegezugfestigkeit umformuliert und ergänzt. Bei einem Heizestrich der Bauart A muss der Probekörper ein Heizrohr (quer) enthalten. Diese Forderung wurde aus der Eignungsprüfung übernommen. Das bedeutet zunächst, dass bei einer Bestätigungsprüfung zum Nachweis der Estrichtragfähigkeit die Fußbodenheizung beschädigt werden muss.
  • Jedoch wird durch obige Forderung nicht ausgeschlossen, dass die Biegezugfestigkeit des Estrichmaterials durch eine Prüfung ohne Heizrohr bestimmt und darüber die Tragfähigkeit der Estrichkonstruktion abgeschätzt werden kann.
  • Der Satz „Ist die Estrichdicke größer als die Nenndicke, dürfen Probekörper vor der Prüfung auf die Nenndicke abgearbeitet werden.“ wurde gestrichen. Dafür wurde der Satz aufgenommen „Wenn die geforderte Estrichdicke oder die geforderte Biegezugfestigkeit nicht erreicht wird, kann die Abschätzung der Tragfähigkeit über die Bruchkraft erfolgen.“, wodurch der gestrichene Satz nicht mehr erforderlich ist.

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