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Estrichdicke und -festigkeit – so prüft der Gutachter!

Boden Zugfestigkeit

DIN 18560-2 – Eignungs- und Bestätigungsprüfung

Manchmal werden die Leistungen am Estrich angezweifelt. Was aber muss geprüft werden? Und was ist, wenn der Estrich nicht die Nenndicke erreicht hat – ist er dann auch grundsätzlich nicht ausreichend tragfähig?

Mit der DIN 18560-2 vom August 2022 haben sich auch Änderungen bei der Eignungs- und Bestätigungsprüfung eines schwimmenden Estrichs ergeben. Die wichtigsten haben wir für Sie zusammengefasst.

Eignungsprüfung

Zunächst wird nicht mehr gefordert, dass für die Belegung des schwimmenden Estrichs mit Stein- und keramischen Belägen der Estrich eine größere Estrichdicke aufweisen muss als bei anderen Belägen. So wurde bisher für einen CAF unter Stein- und keramischen Belägen eine Nenndicke von mindestens 40 mm (bei Heizestrich Bauart A über Rohr) gefordert, während bei anderen Belägen 35 mm ausreichend waren. Sollte der CAF auch unter den oben genannten starren Belägen mit nur 35 mm Nenndicke eingebaut werden, bedurfte es einer Eignungsprüfung.

Die Forderung wurde aus DIN 18560-2 gestrichen. Es gelten nun also ausnahmslos die in Tabelle 1 genannten Estrichdicken unabhängig von der Belagart. Damit entfällt das Kapitel zur Eignungsprüfung, das bisher regelte, wie z.B. ein CAF zu prüfen ist, wenn er mit Stein- und keramischen Belägen bei nur 35 mm Estrichdicke belegt werden soll.

Dies bedeutet aber auch, dass alle Estriche (z.B. CT) mit den in Tabelle 1 genannten Nenndicken mindestens ausgeführt werden müssen, wenn sie der Norm entsprechen sollen. Ein Nachweis für die Eignung mit geringerer Dicke eines Estrichproduktes ist über die Norm nicht mehr möglich. Sollte ein Anbieter für sein Estrichprodukt also geringere Estrichdicken als nach Tabelle 1 vorgegeben benennen, sind diese nicht über die Norm abgedeckt. Es handelt sich damit um Herstellerangaben und die Estrichkonstruktion ist als Sonderkonstruktion zu bewerten.

Bestätigungsprüfung

Eine Bestätigungsprüfung wird weiterhin als Sonderfall gesehen, also wenn Zweifel an der Estrichdicke oder der Estrichfestigkeit bestehen. Während die Aussagen zur Prüfung der Dicke gleich blieben, wurden zur Prüfung der Biegezugfestigkeit Änderungen vorgenommen. Bei der Prüfung der Dicke bleibt es auch dabei, dass die Messstellen einen Abstand zum Rand von mindestens 15 cm haben müssen.

Auch wenn bei der Bestätigungsprüfung die Biegezugfestigkeit bestimmt wird, ist sie als Bestätigungsprüfung der Estrichkonstruktion und nicht der Qualität des Estrichmaterials zu sehen. Damit entfällt der Satz: „Ist die Estrichdicke größer als die Nenndicke, dürfen die Probekörper vor der Prüfung auf die Nenndicke abgearbeitet werden.“ Das bedeutet, dass die aus dem Estrich herausgeschnittenen Prüfkörper jetzt so geprüft werden müssen, wie entnommen. Es wird auch verlangt, dass bei einem Heizestrich Bauart A die Probe so herausgeschnitten werden muss, dass sie mittig ein quer zur Längsachse angeordnetes Heizelement enthalten muss. Die Fußbodenheizung muss also bei einer Bestätigungsprüfung am Estrich beschädigt werden. Das mag für manche Situationen ein unverhältnismäßig großer Aufwand sein.

Der folgende Satz wurde in abgeänderter Form aber beibehalten: „Wenn die geforderte Estrichdicke oder die geforderte Biegezugfestigkeit nicht erreicht wird, kann die Abschätzung der Tragfähigkeit über die Bruchkraft erfolgen. Die Prüfung der Tragfähigkeit und eine Beurteilung der Oberflächenfestigkeit geben Hinweise zur Gebrauchstauglichkeit des Estrichs.“ Hier wird einem Gutachter die Möglichkeit gegeben, die Tragfähigkeit des Estrichs mit anderen Parametern abzuschätzen. Grundsätzlich ist es ihm auch möglich, bei einem (Heiz-) Estrich die Biegezugfestigkeit als Materialeigenschaft zu bestimmen, ohne ein Heizrohr zu beschädigen und darüber die Tragfähigkeit des Estrichs abzuschätzen. Damit kann auch ggf. für einen zu dünn eingebauten Estrich oder einen Estrich mit geringerer als vertraglich vereinbarter Festigkeit noch eine ausreichende Tragfähigkeit nachgewiesen werden. Dies ist jedoch von der Bereitschaft des Gutachters abhängig, da er auf eine Prüfung streng nach der Beschreibung der Bestätigungsprüfung beharren kann.

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