Knauf Knauf
Weiter

Profi-Tipp: Bauhandwerkersicherheit

Bauhandwerkersicherheit

Bauverträge genießen innerhalb des gesetzlichen Werkvertragsrechts eine Sonderrolle. Für sie gelten besondere Regelungen u.a. zur „Vertragsänderung“ (§§ 650b ff. BGB), zur Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen (§ 634a Nr. 2 BGB). Es kann also im Einzelfall wichtig sein festzustellen, ob es sich um einen „Bauvertrag“ oder um einen „normalen“ Werkvertrag handelt.

Der Fall

Der Auftragnehmer (AN) führt an der Fassade des Hauses des Auftraggebers (AG) Malerarbeiten durch. Das Leistungsverzeichnis beinhaltet u. a. folgende Position: „Kleine Schäden des Untergrunds mit zementhaltiger Spachtelmasse beispachteln und nachschleifen“. Während der Vertragsdurchführung verlangt der AG eine Zusatzleistung zur Öffnung eines Risses an einer Balkondecke mit anschließendem Wiederverschließen, Grundieren und Verspachteln. Weil der AG mit der Zahlung der Schlussrechnung in Verzug gerät, fordert der AN vom AG eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB. Der AG verweigert diese mit der Begründung, dass mit der Beauftragung von Malerarbeiten kein Bauvertrag, sondern lediglich ein Werkvertrag geschlossen wurde, der dem AN kein Recht auf eine Bauhandwerkersicherheit gebe. Hat der AG Recht?

Die Entscheidung

Das OLG Karlsruhe hat dies mit Beschluss vom 15. 12. 2021 – Az.: 25 U 342/21 – verneint. Soweit sich Malerarbeiten auf den bloßen Anstrich der Fassade des Gebäudes beschränken, liegt kein „Bauvertrag“ sondern ein „Werkvertrag“ vor, der eine Bauhandwerkersicherheit zugunsten des Auftragnehmers nicht kennt. Sofern jedoch die Malerarbeiten „darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrisse umfassen, dienen sie der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i. S. v. § 650a Abs. 2 BGB“. Deshalb liegt hier ein Bauvertrag vor, der den Auftragnehmer dazu berechtigt, eine Bauhandwerkersicherheit zu fordern.

Hinweise für die Praxis

Allein aus der Tatsache, dass die „Maler- und Lackierarbeiten“ mit der DIN 18363 unter den „Bauarbeiten“ aufgeführt sind, kann noch nicht zwingend angenommen werden, dass im Einzelfall die bauvertraglichen Regelungen der §§ 650a ff. BGB gelten. Vielmehr ist ausschließlich entscheidend, ob die Malerarbeiten nicht nur der Verschönerung des Gebäudes dienen, sondern auch für dessen Bestand und Erhalt von wesentlicher Bedeutung sind.

Das Gericht betont, dass „für die Einordnung als Bauvertrag“ die Dauer der Leistungserbringung nicht entscheidend ist.

Der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, bietet regelmäßig Baurechts-Seminare an. Anmeldung unter: http://baurechtsseminare.de