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Palettenservicebedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende Regelungen gelten für die Rückgabe von Euro- und GKPP Paletten durch den Kunden an Knauf und sind vertragliche Grundlage für die Belieferung des Kunden mit auf Paletten transportverpackten Knauf Produkten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn Knauf sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn Knauf in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

1.2 Dieser Vertrag gilt ergänzend zu sonstigen Verträgen zwischen den Vertragsparteien, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbaren.

1.3 Dieser Vertrag ist eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes.

2. Definitionen

2.1 „Euro-Paletten“ sind Flachpaletten oder Vierwegpaletten, die den Normen der European Pallet Association (EPAL) entsprechen. Die Paletten können mit Flurfördergeräten (Gabelstapler, Hubwagen) von vier Seiten aufgenommen sowie von vier Seiten beladen werden. Eine Euro-Palette besteht aus elf Brettern, neun Klötzen, 54 Schraubnägeln und 24 Nägeln. Fasen an den Brettern sollen Rangieren auf engem Raum sowie das Einfädeln von Gabelzinken ermöglichen. Die klassische Euro-Palette hat eine Grundfläche von 0,96 m² und die Maße von 1.200 mm x 800 mm x 144 mm in Länge x Breite x Höhe.

2.2 „Fremdpaletten“ sind Paletten, die keine Vertragspaletten sind.

2.3 “GKPP-Paletten” sind die unter den sog. Palettenpool der Firmen Knauf Gips KG, Danogips GmbH & Co. KG, Siniat GmbH und Saint Gobain Rigips GmbH fallenden und ordnungsgemäß mit dem Markenzeichen GKPP (DPMA-Markennummer 30658609) gekennzeichneten Paletten.

2.4 „Palettengutschrift“ bezeichnet die in Ziff. 4.1 definierten Gutschriften.

2.5 „Vertragspaletten” bezeichnet sowohl Euro-Paletten wie auch GKPP-Paletten.

3. Palettenrückführung durch Knauf

3.1 Die Rückführung von Vertragspaletten hat grundsätzlich durch Selbstanlieferung des Kunden zu erfolgen.

3.2 Erklärt sich Knauf dazu bereit, die Rückholung von Vertragspaletten selbst durchzuführen, so erfolgt diese grundsätzlich nur durch separate Abholung. Voraussetzung hierfür ist eine Mindestmenge von 50 Vertragspaletten.

3.3 Ein Palettentausch bei Anlieferung ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Baustellenlieferungen möglich. Er ist vorab mit Knauf abzustimmen.

3.4 Die Beauftragung der Palettenrückfracht durch Knauf erfolgt ausschließlich über myKnauf ( www.knauf.de/myknauf ).

4. Palettengutschrift

4.1 Gibt der Kunde Vertragspaletten in gebrauchsfähigem Zustand an Knauf zurück, so schreibt Knauf dem Kunden den Betrag von 18,00 EUR pro Euro-Palette und den Betrag von 35,00 EUR pro GKPP-Palette gut.

4.2 Die Prüfung der Vertragspaletten nach Art und Menge ist grundsätzlich vor der Übernahme der Vertragspaletten durch den von Knauf beauftragten Transportdienstleister mit dem Kunden vorzunehmen. Die Quittierung erfolgt durch die Unterschrift des Kunden auf dem „Palettenrücklieferungsformular“ nach Art und Menge. Die Übernahme und Gutschrift der Vertragspaletten nach Art, Menge und Qualität erfolgt vorbehaltlich einer detaillierten Sichtprüfung nach Empfang bei Knauf.

4.3 Die Palettengutschrift erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe.

4.4 Für nicht gebrauchsfähige Vertragspaletten erfolgt keine Gutschrift. Nicht gebrauchsfähig sind Vertragspaletten insbesondere, wenn diese folgenden Merkmale aufweisen:

(a) Fehlende oder unzulässige Bauteile;

(b) Quer-, an- oder durchgebrochene Bauteile;

(c) Verdrehter Klotz (> ca. 1cm);

(d) Sichtbare Befestigungselemente (z.B. herausstehende Nägel);

(e) Verunreinigungen, die an Ladegüter abgegeben werden können (z.B. Farbe, Öl, Geruch, Schimmel, Stockflecken, etc.);

(f) Starke optische Beeinträchtigung durch sonstige Verunreinigungen;

(g) Unzulässige Reparatur; und

(h) Vorgeschriebene Kennzeichnung nicht mehr deutlich lesbar.

4.5 Nicht gebrauchsfähige Vertragspaletten werden durch Knauf kostenfrei entsorgt. Soweit zurückgegebene Vertragspaletten durch Knauf als nicht gebrauchsfähig klassifiziert werden, können diese auf eigene Kosten binnen fünf Tagen nach Kundgabe der Klassifizierung durch den Kunden bei Knauf abgeholt werden.

4.6 Soweit Knauf freiwillig oder versehentlich Fremdpaletten zurücknimmt, erfolgt hierfür keine Gutschrift. Knauf behält sich vor, etwaige Entsorgungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5. Sonstiges

5.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Knauf und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Iphofen, bzw. der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers, für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

5.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

5.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Download: PALETTEN-MANAGEMENT BEI KNAUF